Allgemeine Reisebedingungen - Jugendtours GmbH

Allgemeine Reisebedingungen - Jugendtours GmbH

Sicherheit

Nach den gesetzlichen Vorschriften eines Reiseveranstalters sind alle Teilnehmer abgesichert. Die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gemäß §651 bei der TourVers Versicherung insolvenzversichert.

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Reiseanmeldung oder der Rücksendung des Vertragsangebotes bietet der Anmelder dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung soll schriftlich erfolgen. Sie erfolgt für den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag wird mit Erhalt der Reisebestätigung verbindlich. Weicht die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab, ist der Veranstalter an das neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist das Angebot annehmen. Spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn erhalten Sie die Reiseunterlagen. Für alle Änderungen des Reisevertrages wird die Schriftform empfohlen.

2. Zahlungsmodalitäten

Mit Übersendung der Reisebestätigung, welcher der Sicherungsschein (gem. § 651k BGB) beiliegt, werden bei Gruppenreisen 10% bzw. bei Einzelreisen 20% des Gesamtreisepreises fällig. Der Restbetrag wird vier Wochen vor Reiseantritt fällig. Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie nach einer Mahnung oder bis zum Reiseantritt nicht, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt.

3. Leistungen und Leistungsänderungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen und den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Die Angaben in den Leistungsbeschreibungen sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend. Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibung vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

Gepäck wird in normalem Umfang befördert, dies bedeutet maximal einen Koffer und ein Handgepäck pro Person.

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisvertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

4. Rücktritt durch den Kunden

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Wenn der Reisende zurücktritt oder wenn er die Reise aus Gründen (mit Ausnahme von höherer Gewalt) nicht antritt, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, kann der Veranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen zu berücksichtigen. Der Veranstalter kann diesen Ersatzanspruch nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in folgendem Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:

  • bei eigener Anreise - bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20%, bis zum 21. Tag vor Reiseantritt 30%, bis zum 14. Tag vor Reiseantritt 50%, bis zum 6. Tag vor Reiseantritt 70%, ab dem 5. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80%;
  • bei Busreisen - bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20%, bis zum 21. Tag vor Reiseantritt 40%, bis zum 14. Tag vor Reiseantritt 60%, bis zum 6. Tag vor Reiseantritt 80%, ab dem 5. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90%;
  • bei Bahnreisen - bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20%, bis zum 21. Tag vor Reiseantritt 50%, bis zum 14. Tag vor Reiseantritt 70%, bis zum 6. Tag vor Reiseantritt 85%, ab dem 5. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95%;
  • bei Flugreisen - bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20%, bis zum 21. Tag vor Reiseantritt 60%, bis zum 14. Tag vor Reiseantritt 80%, ab dem 13. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95%;

Andere nicht genannte Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung oder die Inanspruchnahme des Jugendtours Reiserücktrittsschutzes ist daher zu empfehlen.

5. Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Werden auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, kann der Veranstalter bei Einhaltung folgender Fristen ein Umbuchungsentgelt von 20 EUR pro Reisenden verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist. Bei Reisen per Omnibus bis zum 22. Tag vor Reiseantritt, per Bahn bis zum 30. Tag vor Reiseantritt, per Schiff bis zum 50. Tag vor Reiseantritt, bei Flugpauschalreisen bis 29. Tag vor Reiseantritt.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich der Reisende in starkem Maße vertragswidrig verhält. Der Veranstalter behält den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger.

Bei Nichterreichen einer im Katalog oder in der Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl kann der Veranstalter bis vier Wochen vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Veranstalter ist zur unverzüglichen Information des Reisenden verpflichtet. Der gezahlte Reisepreis ist zurückzuerstatten, jedoch nicht, wenn im Vertrag ein Ausweichlager vereinbart wurde.

Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot macht. Im Falle der Rücktritts des Veranstalters ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

7. Außergewöhnliche Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen, Epidemien, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. Der Veranstalter zahlt den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für die erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Veranstalter verpflichtet die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden, falls dies vertraglich vereinbart ist, zurückzubefördern. Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

8. Gewährleistung

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, hat der Reisende die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Abhilfe, der Minderung des Reisepreises, der Kündigung des Reisevertrages und des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung. Diese Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Die genannten Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr nach dem vertraglichen Reiseende. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Abhilfe kann der Reisenden nur verlangen, wenn sie für den Veranstalter keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine Minderung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt den Mangel anzuzeigen.

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

Schadensersatz wegen Nichterfüllung, neben Minderung oder Kündigung, kann der Reisende nur verlangen, wenn der Veranstalter den Umstand, auf welchem der Mangel beruht, zu vertreten hat. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.

9. Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4100 EUR. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solche beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann der Veranstalter sich hierauf berufen.

10. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden gering zu halten. Der Reisenden ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Wird dies schuldhaft unterlassen, ist ein Anspruch auf Minderung ausgeschlossen.

11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

12. Datenschutz

Im Rahmen Ihrer Bestellung erheben wir Ihre personenbezogenen Daten. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch uns erfolgt im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und beschränkt sich auf die Abwicklung der Bestellung einschließlich des Abrechnungsvorgangs. Alles weitere finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

13. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren.

Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Veranstalter den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren. Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte 'gemeinschaftliche Liste' unsicherer Fluggesellschaften ist unter ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.

Stand der AGB: Dezember 2015


Veranstalter der Reisen

Jugendtours GmbH 
Richard-Wagner-Str. 2
06114 Halle (Saale)

Telefon: 0345 52163-43
Fax: 0345 52163-46
E-Mail: jugendreisen@jugendtours.de