Allgemeine Reisebedingungen - ReiseMeise

Allgemeine Reisebedingungen - Reisemeise

Präambel

Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für alle von der Firma Reisemeise, Inhaber Andreas Kuchenbecker, Otto – Nagel – Straße 104, 12683 Berlin (nachfolgend Reisemeise) veranstalteten Kinder- und Jugendreisen. Mit der Buchung der Reise erkennt der Reiseteilnehmer (nachfolgend Teilnehmer) diese Reisebedingungen, die ihm vor der Buchung übermittelt werden, an.
Die Reisebedingungen gelten nicht für Reisen und Reiseleistungen fremder Veranstalter bzw. Anbieter, die von Reisemeise lediglich vermittelt werden. Vertragsschluss und Inhalt dieser Verträge richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen sowie gegebenenfalls allgemeinen Vertragsbedingungen des jeweiligen fremden Veranstalters bzw. Anbieters.

§ 1 Leistungsumfang

(1) Der Umfang der von Reisemeise vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Reiseprospekt und im Internet einschließlich aller ergänzenden Angaben und Hinweise (z.B. Flyer), vereinbarter Nebenabreden und Sonderwünsche des Teilnehmers sowie den Angaben in der Reisebestätigung.
(2) Nebenabreden und Sonderwünsche des Teilnehmers, die den Umfang der vertraglichen Leistungen ändern, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch Reisemeise.


§ 2 Leistungsänderungen vor Vertragsschluss

Reisemeise behält sich Änderungen der Angaben im Reiseprospekt sowie der Leistungsbeschreibungen im Internet vor Abschluss des Reisevertrages ausdrücklich vor. Sollten Änderungen erfolgen, wird Reisemeise den Teilnehmer noch vor Abschluss des Reisevertrages hierüber informieren.


§ 3 Preisänderungen vor Vertragsschluss

(1) Die im Prospekt genannten Reisepreise sind für Reisemeise bindend.
(2) Reisemeise behält sich Anpassungen des Reisepreises vor Vertragsschluss jedoch insbesondere
vor, wenn nach Veröffentlichung des Prospekts eine Änderung aus folgenden Gründen notwendig ist:
(a) aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten;
(b) wenn die vom Teilnehmer gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Reise nur durch den
Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.

§ 4 Pass-und Visaerfordernisse / Gesundheitsbestimmungen

(1) Reisemeise informiert vor Vertragsschluss Teilnehmer mit der Staatsangehörigkeit des EU-Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, über die Pass- und Visumerfordernisse sowie gesundheitspolizeilichen Formalitäten (z.B. Impfungen), die für die Reise und den Aufenthalt im Zielland erforderlich sind sowie gegebenenfalls nach Vertragsschluss über deren Änderungen. Angehörige anderer Staaten informieren sich bei den für sie zuständigen Botschaften bzw. Konsulaten.
(2) Die Erfüllung der für die Reise notwendigen Voraussetzungen (z.B. Beschaffung eines gültigen Kinderausweises, Reisepasses, Visums; Einholung von Impfungen) obliegt dem Teilnehmer, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(3) Kann der Teilnehmer die Reise nicht antreten bzw. tritt der Teilnehmer die Reise nicht an, weil er die für die Reise notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt (z.B. ungültiger Kinderausweis, ungültiger Reisepass, fehlendes Visum, keine Impfungen) und ist dies allein auf ein schuldhaftes Verhalten des Teilnehmers zurückzuführen, haftet hierfür der Teilnehmer. Es gelten die Bestimmungen zum Rücktritt vom Reisevertrag (§ 12 dieser Reisebedingungen).

§ 5 Abschluss des Reisevertrages

(1) Mit der Anmeldung für eine Reise bietet der Teilnehmer Reisemeise den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung bedarf keiner bestimmten Form. Sie kann insbesondere schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Fax oder online erfolgen.
(2) Bei einer Anmeldung für mehrere Reiseteilnehmer haftet der anmeldende Teilnehmer auch für deren vertragliche Verpflichtungen wie für seine eigenen, sofern der Anmelder diese Verpflichtung durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
(3) Nimmt Reisemeise das Angebot an, wird der Reisevertrag mit Zugang der Annahmeerklärung beim Teilnehmer geschlossen. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Teilnehmer eine schriftliche Reisebestätigung. Bei Anmeldungen, die der Teilnehmer weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn vornimmt, besteht für die Übermittlung einer schriftlichen Reisebestätigung durch Reisemeise keine Verpflichtung.
(4) Weichen die Angaben in der schriftlichen Reisebestätigung von den Angaben in der Anmeldung ab, stellt die abweichende Reisebestätigung ein neues Angebot von Reisemeise an den Teilnehmer dar. Reisemeise hält sich an dieses Angebot 10 Tage gebunden. Nimmt der Teilnehmer das neue Angebot innerhalb dieser Frist an, wird der Reisevertrag auf Grundlage des neuen Angebots geschlossen.

§ 6 Zahlung des Reisepreises

(1) Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Reisepreissicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig.
(2) Die Zahlung des restlichen Reisepreises ist nach Übersendung der Reiseunterlagen an den Teilnehmer 30 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn fällig.
(3) Die Zahlungen sind auf das nachfolgende Konto zu überweisen:

 

Inhaber Andreas Kuchenbecker
Bank Deutsche Kreditbank AG
Konto-Nr. 46 34 30
BLZ 120 300 00
IBAN DE04 1203 0000 0000 4634 30
SWIFT BIC BYLADEM 1001

(4) Bei kurzfristigen Buchungen kann es Reisemeise zulassen, dass der Reisepreis unmittelbar vor Reiseantritt an einen Vertreter von Reisemeise in bar gegen Aushändigung der Reiseunterlagen gezahlt wird.
(5) Leistet der Teilnehmer fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig und werden die Zahlungen auch nach einer Mahnung mit Nachfristsetzung nicht geleistet, ist Reisemeise berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten, es sei denn, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Bei einem Rücktritt kann Reisemeise Rücktrittskosten gemäß § 12 dieser Reisebedingungen (Rücktritt/Kündigung durch den Teilnehmer) geltend machen.

§ 7 Leistungsänderungen nach Vertragsschluss

(1) Werden nach Vertragsschluss Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags notwendig, sind diese Änderungen zulässig, wenn sie

  • von Reisemeise nicht entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
  • nicht erheblich sind und
  • den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

(2) Etwaige Gewährleistungsansprüche des Teilnehmers (insbesondere Minderung, Schadensersatz) wegen Mängel der geänderten Reiseleistung bleiben hiervon unberührt.
(3) Reisemeise informiert den Teilnehmer unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund über die Änderung.
(4) Im Falle einer erheblichen Änderung wesentlicher Reiseleistungen ist der Teilnehmer berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten oder aber die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn Reisemeise in der Lage ist, dem Teilnehmer eine solche Reise ohne Mehrpreis aus ihrem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat den Rücktritt oder das Verlangen nach einer Ersatzreiseunverzüglich nach Erklärung der Änderung durch Reisemeise gegenüber Reisemeise geltend zu machen.

§ 8 Preisänderungen nach Vertragsschluss

(1) Reisemeise behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, wenn sich nach Abschluss des Reisevertrages die für die gebuchte Reise anfallenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, erhöhen.
(2) Bei einer Erhöhung der bei Abschluss des Reisevertrages für die gebuchte Reise anfallenden Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten, erfolgt die Erhöhung des Reisepreises nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnungen:

(a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Reisemeise von dem Teilnehmer den Erhöhungsbetrag verlangen;

(b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich daraus ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Reisemeise vom Teilnehmer verlangen.

(3) Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände für Reisemeise bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.
(4) Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises wird Reisemeise den Teilnehmer unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
(5) Preiserhöhungen sind Reisemeise nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt (Zugang der Preiserhöhungserklärung beim Teilnehmer) gestattet. Ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind sie unzulässig.
(6) Bei einer Preiserhöhung von über fünf Prozent des Reisepreises kann der Teilnehmer vom Reisevertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Reisemeise in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus dem aktuellen Angebot zur Verfügung zu stellen. Der Teilnehmer hat den Rücktritt oder das Verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich nach Erklärung der Änderung durch Reisemeise gegenüber Reisemeise geltend zu machen.

§ 9 Mindestteilnehmerzahl / Rücktritt

(1) Wird für eine Reise die im Reiseprospekt und der Leistungsbeschreibung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann Reisemeise bis 30 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Teilnehmer den Rücktritt von der Reise erklären (Zugang der Rücktrittserklärung beim Teilnehmer). Ist bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor Reisebeginn für Reisemeise ersichtlich, dass die festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, informiert Reisemeise den Teilnehmer unverzüglich zu diesem Zeitpunkt.
(2) Im Falle eines Rücktritts durch Reisemeise wegen Nichterreichen der festgelegten Mindestteilnehmerzahl kann der Teilnehmer von Reisemeise die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Reisemeise in der Lage ist, dem Teilnehmer eine solche Reise ohne Mehrpreis aus ihrem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat das Verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich nach Erklärung des Rücktritts durch Reisemeise gegenüber Reisemeise geltend zu machen.
(3) Macht der Teilnehmer von dem Recht auf Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise keinen Gebrauch oder kann Reisemeise dem Teilnehmer keine gleichwertige andere Reise anbieten, erhält der Teilnehmer auf den Reisepreis bereits geleistete Zahlungen umgehend zurück.

§ 10 Vertragsübertragung auf Dritte / Ersatzteilnehmer

(1) Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, das heißt einen Ersatzteilnehmer benennen.
(2) Reisemeise kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
(3) Der Teilnehmer und der in den Reisevertrag eintretende Dritte haften gegenüber Reisemeise als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Nachweis, dass Reisemeise mit dem Eintritt des Dritten überhaupt keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, bleibt dem Teilnehmer und dem Dritten unbenommen.

§ 11 Umbuchung durch den Teilnehmer

(1) Umbuchungswünsche des Teilnehmers hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels oder der Unterkunft werden von Reisemeise, sofern sie durchführbar sind, bis zum 30. Tag vor Reiseantritt berücksichtigt.
(2) Für die Umbuchung erhebt Reisemeise ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 15,00 Euro pro Teilnehmer. Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass Reisemeise für die Umbuchung überhaupt keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind.
(3) Ab dem 29. Tag vor Reisebeginn können Umbuchungswünsche des Teilnehmers nur nach erklärtemRücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen in § 12 dieser Reisebedingungen (Rücktritt/Kündigung durch den Teilnehmer) und gleichzeitiger Neuanmeldung bearbeitet werden.

§ 12 Rücktritt / Kündigung durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber Reisemeise zu erklären. Bei Buchung der Reise über ein Reisebüro genügt die Erklärung des Rücktritts gegenüber dem Reisebüro.
(2) Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt der Teilnehmer die Reise nicht an, so kann Reisemeise – sofern Reisemeise den Rücktritt oder den Nichtantritt der Reise nicht zu vertreten hat und kein Fall höherer Gewalt vorliegt – am Reisepreis anknüpfende pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Die Bemessung der Höhe dieser pauschalierten Entschädigung erfolgt, unter Abstellung auf die Reiseart, zeitlich gestaffelt nach dem Zeitpunkt des Rücktritts in Bezug zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn prozentual in Abhängigkeit vom vertraglich vereinbarten Reisepreis. Die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen sind dabei berücksichtigt.
(3) Für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung des Teilnehmers bei Reisemeise bzw. dem Reisebüro maßgeblich.

(4) Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro Teilnehmer ab Zugang der Rücktrittserklärung:

Reiseangebote mit Bus- oder Bahntransport
bis 30 Tage vor Reisebeginn 20 %
29 bis 22 Tage vor Reisebeginn 30 %
21 bis 15 Tage vor Reisebeginn 40 %
14 bis 8 Tage vor Reisebeginn 50 %
7 bis 2 Tage vor Reisebeginn 60 %
ab 1 Tag vor Reisebeginn 75 %
Reiseangebote mit Bus- oder Bahntransport
bis 30 Tage vor Reisebeginn 20 %
29 bis 22 Tage vor Reisebeginn 25 %
21 bis 15 Tage vor Reisebeginn 30 %
14 bis 8 Tage vor Reisebeginn 45 %
7 bis 2 Tage vor Reisebeginn 55 %
ab 1 Tag vor Reisebeginn 70 %

des vertraglich vereinbarten Reisepreises.

Der Nachweis, dass Reisemeise aufgrund des Rücktritts oder Nichtantritts der Reise überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vorgenannten pauschalierten Rücktrittskosten entstanden ist, bleibt dem Teilnehmer unbenommen.

§ 13 Kündigung durch Reisemeise / Verhalten des Teilnehmers

(1) Reisemeise kann den Reisevertrag sofort – ohne Fristsetzung – kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört, so dass seine weitere Teilnahme für Reisemeise oder die anderen Teilnehmer nicht zumutbar ist. Gleiches gilt, wenn sich der Teilnehmer in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt ist.
(2) Gründe, der zur sofortigen Kündigung berechtigt, liegen insbesondere vor:

  • bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen des Teilnehmers gegen Anordnungen der Betreuer bzw. Reiseleiter,
  • Alkohol- oder Drogenkonsum,
  • Randalieren, Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen.

(3) Im Falle einer Kündigung behält Reisemeise den Anspruch auf Zahlung des Reisepreises. Reisemeise muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen, eventuelle Erstattungen von Leistungsträgern eingeschlossen, erlangt werden.
(4) Die durch die Kündigung entstehenden Mehrkosten einschließlich der bei einer Rückbeförderung des Teilnehmers entstehenden zusätzlichen Kosten sind vom Teilnehmer zu tragen.

§ 14 Abhilfe / Selbstabhilfe / Minderung / Kündigung / Schadensersatz

(1) Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Teilnehmer Abhilfe (Mängelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen. Reisemeise kann die Abhilfe verweigern, sofern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(2) Der Teilnehmer ist dabei verpflichtet, einen Reisemangel unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber dem die Reise begleitenden Betreuer vor Ort (Reiseleitung) zu erfolgen. Bei Fehlen oder Nichterreichbarkeit des Betreuers vor Ort (Reiseleitung) sind Reisemängel direkt gegenüber Reisemeise anzuzeigen, sofern dies nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist. Die Kontaktdaten, insbesondere die Telefon- und Faxnummer, sind in den Reiseunterlagen und Leistungsbeschreibungen angegeben.
(3) Unterlässt der Teilnehmer die Anzeige des Reisemangels schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Anzeige erkennbar aussichtlos erscheint oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
(4) Leistet Reisemeise Abhilfe nicht innerhalb einer vom Teilnehmer bestimmten angemessenen Frist, so kann der Teilnehmer selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von Reisemeise verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers geboten ist.
(5) Der Teilnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, Reisemeise eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt wurde und diese verstrichen ist, ohne dass von Reisemeise Abhilfe geleistet wurde. Dies gilt auch, wenn dem Teilnehmer die Reise infolge eines Reisemangels aus wichtigem, für Reisemeise erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Reisemeise verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Reisevertrags durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.
(6) Wird der Vertrag vom Teilnehmer gekündigt, so verliert Reisemeise den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Reisemeise kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Diese bemisst sich nach § 638 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Teilnehmer nicht von Interesse, d.h. wertlos, sind.
(7) Reisemeise trifft die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen und wird insbesondere, falls der Reisevertrag die Rückbeförderung umfasste, für die Rückbeförderung des Teilnehmers sorgen. Dabei entstehende etwaige Mehrkosten sind von Reisemeise zu tragen.
(8) Ungeachtet der Möglichkeiten des Teilnehmers, bei Vorliegen eines Reisemangels den Reisepreis zu mindern oder zu kündigen, kann der Teilnehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sein denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den Reisemeise nicht zu vertreten hat.
(9) Ist die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden, kann der Teilnehmer zudem Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen.
(10) Die Betreuer vor Ort (Reiseleitung) sind nicht berechtigt, etwaige Ansprüche gegenüber dem Teilnehmer anzuerkennen.

§ 15 Beschränkungen und Ausschluss der Haftung

(1) Die vertragliche Haftung von Reisemeise für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

  • soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von Reisemeise herbeigeführt wird oder
  • soweit Reisemeise für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

(2) Bei Ansprüchen auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen (deliktische Haftung), die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung von Reisemeise für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
(3) Die Haftungsgrenzen unter (1) und (2) gelten pro Teilnehmer und Reise.
(4) Für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit ausdrücklich als Fremdleistungen ausgewiesenen Leistungen (z.B. Besuche von Sport- und Freizeiteinrichtungen, Museums- und Ausstellungsbesuche, Beförderung zum für die Reise angegebenen Ausgangsort), die von Reisemeise lediglich vermittelt werden, haftet Reisemeise nicht, sofern diese Leistungen in der Reisebeschreibung und Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners so eindeutig gekennzeichnet sind, dass die Leistungen für den Teilnehmer erkennbar nicht Gegenstand der von Reisemeise zu erbringenden Reiseleistungen sind.
Die Haftung von Reisemeise für Leistungen, die bei der Beförderung des Teilnehmers vom vereinbarten Ausgangs- zum vereinbarten Zielort der Reise bzw. vom vereinbarten Ziel- zum vereinbarten Ausgangsort der Reise, Zwischenbeförderungen während der Reise sowie in Zusammenhang mit der Unterbringung entstehen, bleibt davon unberührt. Reisemeise haftet ebenfalls für Schäden, die auf eine Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch Reisemeise zurückzuführen sind.

§ 16 Anmeldung von Ansprüchen

(1) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§ 651 c – § 651 f BGB) sind vom Teilnehmer innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise gegenüber Reisemeise geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist hat die Geltendmachung der Ansprüche ausschließlich gegenüber Reisemeise an nachfolgende Adresse zu erfolgen:

ReiseMeise
Inhaber: Andreas Kuchenbecker
Otto – Nagel – Straße 104
12683 Berlin

Tel: 030 / 2966 9907
Fax: 030 / 2966 9908 .

Die Leistungsträger oder die Betreuer vor Ort (Reiseleitung) sind nicht zur Entgegennahme derartiger Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt.
(2) Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer die Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

§ 17 Verjährung

(1) Ansprüche des Teilnehmers aus § 651 c bis § 651 f BGB wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung Reisemeises oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in zwei Jahren. Gleiches gilt für Ansprüche auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung Reisemeises oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Alle sonstigen Ansprüche des Teilnehmers aus § 651 c bis § 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.

§ 18 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

AGB Reisemeise Reisen © UST

Stand: Oktober 2013